Gesellschaftsvertrag

§ 1 Sitz
Der Sitz der Gesellschaft ist Bonn.

§ 2 Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet:
Rentrop-Stiftung gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

§ 3 Zweck und Unternehmensgegenstand
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Religion.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der selbstlosen Verbreitung des Evangeliums dienen.

§ 4 Dauer
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stammkapital
Das Stammkapital beträgt Euro 100.000,-- (in Worten: Euro einhunderttausend). Es ist in bar zu leisten und sofort fällig. Die Stammeinlage wird von Herrn Norman Rentrop übernommen.

§ 7 Mittelverwendung; Selbstlosigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft kann ihre Mittel einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Sie kann zur Erfüllung ihres Satzungszwecks gemeinnützig tätige Tochtergesellschaften gründen und sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen. Sie kann insbesondere die Gründung und den Betrieb eines nicht kommerziellen steuerbegünstigten Bibel-TV-Kanals finanziell unterstützen. Die Gesellschaft darf Beteiligungen und sonstige Vermögensgegenstände erwerben, halten und verwalten und die hieraus erzielten Erträge zur selbstlosen Förderung ihres gemeinnützigen Zwecks verwenden.
(3) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Vertretung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist dieser einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind zwei Geschäftsführer gemeinsam oder jeweils ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des§ 181 BGB erteilen, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.

§ 9 Verfügung über Geschäftsanteile, Einziehung
(1) Verfügungen unter Lebenden über Geschäftsanteile oder Teile davon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.
(2) Ansprüche der Gesellschafter, gleichviel aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind nicht an Dritte übertragbar.
(3) Ein Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann eingezogen werden, wenn er der Einziehung zustimmt.

§ 10 Jahresabschluß und Ergebnisverwendung
(1) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Die Gesellschaft kann nur insoweit Rücklagen bilden und/oder Mittel ansammeln, als dies für eine gemeinnützige Körperschaft rechtlich und steuerlich zulässig ist.

§ 11 Auflösung, Zweckfortfall
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gesellschaft ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des§ 3 zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

§ 13 Gründungskosten
Die Gründungskosten in Höhe bis zu Euro 6.000,-- trägt die Gesellschaft.

 


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